19 Die Gewerbsmässigkeit fasst die verschiedenen begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammen (sog. Kollektivdelikt); die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für Einzelfälle ohne Erwerbsabsicht als auch für versuchte Straftaten (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 38).