Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte […]. Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit […].“