Im Entscheid 6B_1077/2014 vom 21.4.2015, E. 3, bejahte das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einer Person mit monatlicher Nothilfe bereits bei sehr geringem Deliktsbetrag: „Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar […]. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf.