Es ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag Betrüge verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit, wie die allgemeine Umschreibung des Bundesgerichts voraussetzt, eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufs“ ausübt. Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen liegt vor, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener De-