18 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (Eventual-)Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherungsabsicht bedeutet, dass der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben muss. 3.2.4. Gewerbsmässigkeit i.S.v. Abs. 2