Konsequenterweise können Täuschungen über die Vermögenslage allgemein und speziell über den Verwendungszweck zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens führen, weil dem Darlehensgeber ein geringeres Rückzahlungsrisiko vorgespiegelt wird, als es in Wirklichkeit besteht (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 155). 3.2.3. Subjektiver Tatbestand