Bei Kreditbetrügen stellt allerdings die blosse Gefährdung der Rückzahlung noch keinen Schaden dar. Vielmehr liegt eine [recte: ein] solcher nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ (statt vieler BGE 102 IV 84 ff. E. 4).