Schliesslich muss das Opfer auch einen Schaden erleiden. Es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine oder eine erheblich minderwertige Gegenleistung erbracht wurde. Die Möglichkeit einer Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus, denn einen Rückforderungs- bzw. Schadenersatzanspruch hat jedes Betrugsopfer (BGE 117 IV 153 ff. E. 4a; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23 ff.).