Zwischen dem täuschenden Verhalten des Täters und dem Irrtum beim Opfer und zwischen diesem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang, zwischen der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). Der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Schaden muss in dem Sinne bestehen, als sie unmittelbar vermögensvermindernde Wirkung hat und der Schaden ohne die getätigte Vermögensdisposition gar nicht eingetreten wäre. Vermögensschaden