Gestützt auf den Irrtum muss der Getäuschte sodann eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen, die beispielsweise in der Übergabe von Sachen oder im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen kann. Diese Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen und unmittelbar zu einer zumindest vorübergehenden Vermögensverminderung führen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15 ff.). Zwischen dem täuschenden Verhalten des Täters und dem Irrtum beim Opfer und zwischen diesem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang, zwischen der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.