Beim Verfügungsberechtigten muss durch das täuschende Verhalten des Täters ein Irrtum bewirkt werden und damit eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 ff. E. 2c). Mit Gunther Arzt geht das Gericht davon aus, dass der Zweifel ein alltäglicher Fall des Irrtums ist. Wer an der Wahrheit des Vorgebrachten (nur) zweifle, sei ein Getäuschter, der es für möglich halte, dass die Angaben wahr sind, dass er nicht angelogen worden ist (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 128).