17 konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen. Diesbezüglich kann dem Opfer kein Vorwurf gemacht werden. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde dazu führen, dass die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würden (BGer 6B_364/2012 E. 1.1; bestätigt in BGE 142 IV 153 ff. E. 2.2.4). Irrtum über Vermögensverfügung sowie Motivationszusammenhang