Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Vorspiegelung des Leistungswillens eine einfache Lüge dar, welche das Arglisterfordernis erfüllt, da es sich um eine innere Tatsache handelt, welche vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGer 6B_440/2008 E. 4.1). Arglist kann auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die