Beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Kunden kann von Leichtfertigkeit keine Rede sein. Eine handelsübliche Pflicht zur Überprüfung der Solvenz eines Vertragspartners besteht erst ab einem bestimmten Geschäftsvolumen (BGer 6B_440/2008 E. 4.1 und 5).