Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Im Geschäftswesen wird, selbst bei erfahrenen Geschäftsleuten, erst dann von Leichtfertigkeit ausgegangen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Vertragspartner zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Kunden kann von Leichtfertigkeit keine Rede sein.