Andererseits ist das Erfordernis der Arglist auch bei einer einfachen Lüge erfüllt, wenn deren Überprüfung dem Opfer nicht möglich ist, da es sich um innere Tatsachen handelt oder die Überprüfung ihm aufgrund eines zum Täter bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ferner ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Nachforschungen des Opfers nicht (handels)üblich sind oder durch den Täter selbst verhindert werden (BGer 6B_440/2008 vom 11.11.2008, E. 4.1).