Arglistig ist die Täuschung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits dann, wenn sich der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient (BGE 119 IV 28 ff. 3a). Andererseits ist das Erfordernis der Arglist auch bei einer einfachen Lüge erfüllt, wenn deren Überprüfung dem Opfer nicht möglich ist, da es sich um innere Tatsachen handelt oder die Überprüfung ihm aufgrund eines zum Täter bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann.