Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt eine Täuschung als solche nicht. Vielmehr ist nur eine arglistige Täuschung tatbestandsmässig. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 58).