16 lungswille des Kreditnehmers, d.h. die Bereitschaft zur ordnungsgemässen Zahlung der Kreditraten, eine solche innere Tatsache dar, ist doch die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit – neben dem Leistungswillen – für den Kreditgeber von erheblicher Bedeutung (BGE 102 IV 84 ff. E. 3). Wird dieser Zahlungswille bzw. diese Zahlungsbereitschaft nur vorgetäuscht, ist dies somit ohne weiteres betrugsrelevant (BSK StGB II-ARZT, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 38). Arglist