Das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist durch jedes Verhalten gegeben, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Es kann auch über innere psychische Vorgänge getäuscht werden. Dabei geht es stets um Zukunftserwartungen, Prognosen und künftige Entwicklungen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 6). Beim Kreditbetrug stellt insbesondere der Zah-