146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 1759 ff., S. 15 ff. Urteilsbegründung): «3.2.2. Objektiver Tatbestand Nach der gesetzlichen Umschreibung umfasst Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden sowie Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition. Täuschung