Ausserdem ist der Generalstaatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte wohl bloss deshalb teilweise seine echte Telefonnummer angab, um den Geschädigten weitere Ausflüchte erzählen zu können, sollte er mit seiner Masche auffliegen. Somit vermag die Tatsache der Angabe seiner aktuellen Telefonnummer den Beschuldigten nicht zu entlasten, erfolgte sie doch in dessen eigenem Interesse, nötigenfalls eine Meldung an die Polizei verhindern bzw. zeitlich verzögern zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039).