Die Geschädigten hatten ein Interesse daran, zu wissen, wo sich der Beschuldigte faktisch aufhielt und wo sie ihre Forderung ihm gegenüber hätten geltend machen können, und nicht, wo die letzte Adresse des Beschuldigten war, an welcher dieser aber nicht mehr wohnte, mithin nicht erreichbar war. Ausserdem ist der Generalstaatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte wohl bloss deshalb teilweise seine echte Telefonnummer angab, um den Geschädigten weitere Ausflüchte erzählen zu können, sollte er mit seiner Masche auffliegen.