Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Wohnsitz des Beschuldigten hält die Kammer relativierend fest, dass die vom Beschuldigten angegebene Adresse in BE.________ (Ortschaft) zwar, wie von der Vorinstanz dargelegt, nach wie vor dessen zivilrechtlicher Wohnsitz gewesen sein mag, dies jedoch im strafrechtlichen Sinne dennoch nicht als «wahre» Angabe des Beschuldig-