Mit Blick auf die rechtlichen Fragen zur Arglist / Opfermitverantwortung kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Kontakt mit den Geschädigten jeweils seine korrekte und auf ihn eingetragene Telefonnummer (‚BU.________‘) benutzt hat, sei es, dass er darüber Kontakt aufnahm (ohne die Nummer zu unterdrücken) oder sie auf Formularen, Meldescheinen, Darlehensverträgen etc. als seine persönliche Nummer angab. In den Akten befindet sich – nebst den Aussagen des Beschuldigten (pag. 880 Z. 16; pag. 921 Z. 689) – eine Anfrage der Kantonspolizei Bern beim Call Center Information System (CCIS), welche dies bestätigt (pag. 669).»