Es kann festgestellt werden, dass sich in den Akten – mit Ausnahme einer kurzen, niederschwelligen Arbeitstätigkeit im Jahre 2011 in der BH.________ (Stiftung) (vgl. pag. 1396) – kein Hinweis finden lässt, dass der Beschuldigte sich seit seiner Zuwanderung jemals in einem befristeten / unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätte. Im Gegenteil: Die KESB-Akten weisen darauf hin, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum die ganze Zeit über arbeitslos gewesen ist. Daran ändern auch die unglaubhaften, hochstaplerischen Aussagen des Beschuldigten nichts, wonach er als DJ gutes Geld in Zürich, Liechtenstein, Zug und Basel verdiene (pag. 875 Z. 59-61).