Der Beschuldigte verliess zwar seine Wohnung in BE.________ (Ortschaft) per 28.02.2014, begründete anschliessend jedoch keinen neuen Wohnsitz; auch sein Aufenthalt in BK.________ (Ortschaft) in einer Wohn- und Arbeitsintegration ist nicht als solcher zu werten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2). Zivilrechtlich betrachtet hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz somit immer noch in BE.________ (Ortschaft) (vgl. insb. auch pag. 1426 f.). Sollte der Beschuldigte den Geschädigten den BF.________ (Adresse), BE.________ (Ortschaft) als Adresse angegeben haben, waren seine Angaben mithin wahr. Betreffend Arbeitsstelle