Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Dies statuiert den Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes. Jede natürliche Person hat einen Wohnsitz. Dieser kann nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort“ (BSK ZGB I-STAEHLIN, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 24 N 1).