14 BJ.________ (Adresse) in BK.________ (Ortschaft) auf (pag. 1068 i.V.m. pag. 1325; vgl. auch pag. 949 Z. 37 und 40), bevor der Kontakt zu den Behörden Ende 2014 komplett abbrach. Es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Anklageschrift und die Vorstrafen wegen Zechprellerei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2015 und seiner Festnahme am 01.03.2017 am Bahnhof BO.________ (Ortschaft) über keine beständige Wohnadresse verfügte.