Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2012 bis zur Kündigung der Wohnung per 28.02.2014 am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) wohnte und dort auch schriftenpolizeilich gemeldet war. Nach seiner Wohnungskündigung hielt er sich – nebst einem Aufenthalt im BG.________ – noch für eine gewisse Zeit in der BI.________ (Stiftung) an der 1 Der Beschuldigte arbeitete einzig während seiner Zeit in der BH.________ (Stiftung) (2011) niederschwellig als Küchenhilfe (vgl. pag. 1396), wobei es sich hierbei mehr um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Raum handelte.