Anlässlich seiner Hafteröffnung vom 17.03.2016 gab der Beschuldigte an, dass er bei einem Kollegen an der BL.________ (Adresse) in BM.________ (Ortschaft) wohne. Schriftenpolizeilich sei er dort nicht gemeldet, er übernachte nur manchmal dort. Seine Kleider und persönliche Gegenstände würden sich in BM.________ (Ortschaft) befinden. „Meine letzte Adresse war in BE.________ (Ortschaft), ich bin nirgends gemeldet. 1 Jahr lang war ich vermisst“ (pag. 874 Z. 33 ff.; vgl. auch pag. 84 Z. 1-4; pag. 936 Z. 131). In nachfolgenden Einvernahmen lassen sich unterschiedliche Aussagen zu seinem Wohnort finden.