Der Beschuldigte bezog über all die Jahre – mit Ausnahme des Zeitraums, in welchem er aus Sicht der Behörden unbekannten Aufenthalts war (vgl. pag. 598; 1014; pag. 1679 Z. 20 ff.) – Sozialhilfeleistungen. Seine finanzielle Situation per 01.02.2014 wies offene Rechnungen von diversen Gläubigern im Umfang von CHF 8‘000.00 aus und dürfte sich mit Abbruch des Kontakts zum Sozialdienst ab Ende 2014 weiter verschlechtert haben. 2.2. Persönlichkeit des Beschuldigten / ‚modus operandi‘