Seine Wohnsituation gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig. Nachdem der Beschuldigte bis Ende 2010 in verschiedenen Asylunterkünften und für kurze Zeit in der BH.________ (Stiftung) gelebt hatte, wohnte er ab März 2012 in BE.________ (Ortschaft) am BF.________ (Adresse). Diese Wohnung wurde ihm per 28.02.2014 durch den Vermieter gekündigt (pag. 1326). Eine Gefährdungsmeldung durch die Kantonspolizei (pag. 1481 f.) respektive den Gemeinderat BE.________ (Ortschaft) (pag. 1484) veranlasste die KESB dazu, den Beschuldigten Mitte Januar 2014 erneut in das BG.________ einzuweisen. Nach dem stationären Aufenthalt im BG.________ wurde entschieden, den Beschuldigten in der BI.