11 dung (vgl. dazu pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung); die zwei noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Ziff. I.1. und I.2.) werden getrennt voneinander abgehandelt, wobei die rechtliche Würdigung jeweils direkt im Anschluss an die Beweiswürdigung vorgenommen wird. Die Ausführungen zum Rahmengeschehen und zur Person des Beschuldigten, die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Grundlagen werden der Behandlung der zwei Vorwürfe vorweg genommen.