1590). Wie bereits die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Geschädigten als verwertbar (vgl. pag. 1752 f., S. 8 f. Urteilsbegründung). Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kammer sodann mit der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass beweiswürdigend auf alle Aussagen abgestellt werden darf (vgl. dazu auch die sinngemässen Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.