d EMKR) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung). Vorliegend verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigung in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 explizit auf eine parteiöffentliche Befragung der Anzeigeerstatter aus dem Sammelrapport vom 22. April 2017 (pag. 948 ff.; pag. 951 Z. 124 i.V.m. pag. 601 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte verzichte auch auf die Einvernahme der Geschädigten gemäss Sammelrapport (pag. 1590).