Die Verwertbarkeit der Aussagen ändere nicht viel, ausser in den drei Fällen gemäss Ziff. I.1.13., 2.13. und 2.18 der Anklageschrift; auch in diesen Fällen sei auf die in sich kohärenten, glaubhaften und ins allgemeine Muster passenden Aussagen der Geschädigten abzustellen (pag. 2038). Die Verteidigung äusserte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht zur Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Befragungen. Die Kammer verweist betreffend Konfrontationsrecht der beschuldigten Person bzw. den rechtsgültigen Verzicht darauf (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMKR)