Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb auf letztere grundsätzlich nicht abgestellt werden dürfte. Beim Verzicht auf eine parteiöffentliche Befragung durch den Beschuldigten sei nicht unterschieden worden und auch die Parteien seien davon ausgegangen, dass damit alle Geschädigten gemeint seien. Etwas anderes habe die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Verwertbarkeit der Aussagen ändere nicht viel, ausser in den drei Fällen gemäss Ziff.