Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe zwei Mal auf eine parteiöffentliche Befragung der Geschädigten verzichtet, womit auch die Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Geschädigten verwertbar seien. Bei der Würdigung sei dann zu unterscheiden, ob ein Geschädigter formell zu Protokoll oder lediglich informell befragt worden sei. Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb auf letztere grundsätzlich nicht abgestellt werden dürfte.