10 7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung), wurden die geschädigten Personen im vorliegenden Strafverfahren – mit wenigen Ausnahmen – nur im Ermittlungsverfahren durch die Polizei befragt. Hingegen fanden keine Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und auch nicht durch die Vorinstanz statt. Die Geschädigten wurden damit mehrheitlich nicht parteiöffentlich einvernommen. Staatsanwältin AZ.