Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. II.1.3. - 1.5., III.1. und IV.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.