I. (Verfahrenseinstellungen), II.1.1. und 1.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs), II.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) und II.3. (Freisprüche von der Anschuldigung der Sachentziehung), III.2. (Schuldsprüche wegen Sachentziehung, mehrfach begangen) sowie V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff.