(Verfügungen; nicht der Rechtskraft zugänglich) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II.1.1. und 1.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs), II.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) und II.3. (Freisprüche von der Anschuldigung der Sachentziehung), III.2. (Schuldsprüche wegen Sachentziehung, mehrfach begangen) sowie V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen.