6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 27. August 2018 teilweise an (pag. 1907). Konkret richtete er seine Berufung gegen Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen) sowie gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Landesverweisung (pag. 1907). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 18. September 2018 in Abänderung von Ziff. II.1.3. - 1.5., III.3.1. - 3.12. des erstinstanzlichen Urteils