III. zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 162 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: