2. der Beschuldigte freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des Urteilsdispositivs); 2.2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. II. 2. des Urteilsdispositivs) und 2.3. der Sachentziehung (Ziff. II. 3.1. und 3.3. des Urteilsdispositivs); 3. der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist 3.1. der mehrfachen Sachentziehung (Ziff. III. 2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären: