«I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Februar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahrens wegen Sachentziehung und Zechprellerei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist (Ziff. I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs);