4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (pag. 1993 bzw. pag. 2008) reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Protokolls der delegierten Einvernahme von AD.________ vom 9. Januar 2019 (pag. 1994 ff. bzw. pag. 2009 ff.) ein, verbunden mit dem Antrag, das Protokoll sei gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO als zusätzliches Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Er begründete seinen Antrag damit, dass AD.________ in der erwähnten Befragung auch Angaben gemacht habe, die für das hängige Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde davon Kenntnis genommen und durch