1906 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Hingegen schloss sie sich innert Frist der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1914). Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2018, teilte AI.________ sein Desinteresse am weiteren Verfahrensverlauf und -ausgang mit (pag. 1916).