2. Berufung Mit handschriftlicher Eingabe, datierend vom 1. Februar 2018, meldete der Beschuldigte persönlich und sinngemäss innert Frist Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 1879). Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (eingegangen bei der Vorinstanz am 12. Februar 2018) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Beschuldigte halte nach eingehender Besprechung an seiner Berufung fest (pag. 1885). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 27. August 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1906 ff.).